FM-3D:Zweite Dimension: Die Interaktion zwischen den Handlungsebenen: Unterschied zwischen den Versionen
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* Bestimmungen aus dem [http://de.wikipedia.org/wiki/Bauordnungsrecht Bauordnungsrecht] (Landesbauordnungen) hinsichtlich der Durchführung der Genehmigungsverfahren (z. B. im Dritten Abschnitt (§§ 63-77) der Musterbauordnung (MBO)); dabei werden auch etwaige für den Standort geltende Örtliche Bauvorschriften (vgl. § 86 MBO) berücksichtigt. | * Bestimmungen aus dem [http://de.wikipedia.org/wiki/Bauordnungsrecht Bauordnungsrecht] (Landesbauordnungen) hinsichtlich der Durchführung der Genehmigungsverfahren (z. B. im Dritten Abschnitt (§§ 63-77) der Musterbauordnung (MBO)); dabei werden auch etwaige für den Standort geltende Örtliche Bauvorschriften (vgl. § 86 MBO) berücksichtigt. | ||
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* Bestimmungen über Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger nach [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__18.html § 18 SGB VII] | * Bestimmungen über Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger nach [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__18.html § 18 SGB VII] | ||
* ''... evtl. weitere Bestimmungen zur behördlichen Aufsicht ... | * ''... evtl. weitere Bestimmungen zur behördlichen Aufsicht ... | ||
− | * ... Rahmen für das Verhängen von Sanktionen durch die Festlegung von Bußgeld- oder Straftatbeständen sowie Obergrenzen für Bußgelder und Strafen'' | + | * ... Rahmen für das Verhängen von Sanktionen durch die Festlegung von Bußgeld- oder Straftatbeständen sowie Obergrenzen für Bußgelder und Strafen...'' |
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+ | Die normativen Bestimmungen (aus Ebene 1) und die behördlichen Auflagen (aus Ebene 2) setzen die Rahmenbedingungen für den Kundenbedarf und die daraus resultierenden Kundenanforderungen auf Ebene 3. | ||
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+ | Kundenbedarfe und Kundenanforderungen dürfen nur realisiert werden, wenn sie mit den geltenden Rechtsvorschriften und etwaig anzuwendenden behördlichen Auflagen konform gehen.<br /> | ||
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+ | * ''Nicht zulässig sind sittenwidrige Verträge. Darunter fallen beispielsweise Verträge, bei denen eine Vertragspartei den Inhalt einer geschuldeten Leistung nicht genau bestimmen kann.'' | ||
+ | * In aller Regel wird von FM-Kunden implizit erwartet oder explizit gefordert, dass (interne oder externe) Dienstleister die für ihre Leistungen zutreffenden Rechtsvorschriften kennen, verfolgen und anwenden. | ||
+ | * Sofern eine geforderte Leistung auf legalem Wege (d.h. unter Einhaltung von Mindestlöhnen, Beachtung des Arbeitsschutzes usw.) nicht erbracht werden kann, ist der Vertrag nichtig. ... | ||
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+ | === Auftragsvergaben im FM === | ||
+ | Auftragsvergaben im FM unterliegen den Bestimmungen des Vergaberechts ... | ||
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+ | Bei Beginn eines neuen FM-Vertrages erfolgt dies erstmals im Rahmen einer Start-Up- oder Implementierungs-Phase. | ||
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+ | Erforderlich sind hier eine Regelwerksverfolgung und -analyse, Kenntnis der zutreffenden (Bau-/Betriebs-) Genehmigungsbescheide samt der darin enthaltenen Auflagen, ein endverhandeltes (Auftrags-) Leistungsverzeichnis sowie ... |
Aktuelle Version vom 5. April 2014, 23:20 Uhr
Zwischen den fünf Handlungsebenen des FM-3D-Modells erfolgen Interaktionen.
Dabei wirken die Ergebnisse (Output) einer Handlungsebene als Eingangsgröße (Input) auf anderen Handlungsebenen.
Diese Wechselwirkungen werden nachfolgend beschrieben.
Inhaltsverzeichnis
Wirkungen der Normativen Ebene auf die Behörden-Ebene
Die Normativen Bestimmungen aus Handlungsebene 1 setzen die Rahmenbedingungen für die Genehmigungs- /Erlaubnisverfahren und für die Aufsicht auf der Behörden-Ebene.
Genehmigungen und Erlaubnisse
Bei Baugenehmigungsverfahren sind dies beispielsweise
- Bestimmungen aus dem Bauplanungsrecht, beruhend auf dem Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Im Ergebnis dessen bestehen verbindliche Flächennutzungspläne und Bebauungspläne.
- Bestimmungen aus dem Bauordnungsrecht (Landesbauordnungen) hinsichtlich der Durchführung der Genehmigungsverfahren (z. B. im Dritten Abschnitt (§§ 63-77) der Musterbauordnung (MBO)); dabei werden auch etwaige für den Standort geltende Örtliche Bauvorschriften (vgl. § 86 MBO) berücksichtigt.
- Eingeführte Technische Baubestimmungen
- (noch fortzusetzen)
Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen werden die Verfahren in § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bestimmt.
Behördliche Aufsicht
Auch die behördliche Aufsicht ist durch normative Bestimmungen geregelt:
- Bestimmungen über die Gewerbeaufsicht in § 139b GewO
- Bestimmungen über die Bauaufsicht in den Landes-Bauordnungen (z. B. Vierter Abschnitt (§§ 78-80)) der Muster-Bauordnung (MBO).
- Bestimmungen über Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger nach § 18 SGB VII
- ... evtl. weitere Bestimmungen zur behördlichen Aufsicht ...
- ... Rahmen für das Verhängen von Sanktionen durch die Festlegung von Bußgeld- oder Straftatbeständen sowie Obergrenzen für Bußgelder und Strafen...
Wirkungen der Normativen und der Behörden-Ebene auf die Kunden-Ebene
Die normativen Bestimmungen (aus Ebene 1) und die behördlichen Auflagen (aus Ebene 2) setzen die Rahmenbedingungen für den Kundenbedarf und die daraus resultierenden Kundenanforderungen auf Ebene 3.
Bedarfsplanung im FM
Kundenbedarfe und Kundenanforderungen dürfen nur realisiert werden, wenn sie mit den geltenden Rechtsvorschriften und etwaig anzuwendenden behördlichen Auflagen konform gehen.
Stichpunkte:
- Nicht zulässig sind sittenwidrige Verträge. Darunter fallen beispielsweise Verträge, bei denen eine Vertragspartei den Inhalt einer geschuldeten Leistung nicht genau bestimmen kann.
- In aller Regel wird von FM-Kunden implizit erwartet oder explizit gefordert, dass (interne oder externe) Dienstleister die für ihre Leistungen zutreffenden Rechtsvorschriften kennen, verfolgen und anwenden.
- Sofern eine geforderte Leistung auf legalem Wege (d.h. unter Einhaltung von Mindestlöhnen, Beachtung des Arbeitsschutzes usw.) nicht erbracht werden kann, ist der Vertrag nichtig. ...
- fortzusetzen
Auftragsvergaben im FM
Auftragsvergaben im FM unterliegen den Bestimmungen des Vergaberechts ...
(fortzusetzen)
Wirkungen der Normativen, Behörden- und Kunden-Ebene auf die FM-Planung
Die normativen Bestimmungen (Ebene 1), die behördlichen Auflagen (Ebene 2) und die Kundenanforderungen aus dem FM-Vertrag (Ebene 3) fließen in die FM-Planung (Ebene 4a) ein.
Bei Beginn eines neuen FM-Vertrages erfolgt dies erstmals im Rahmen einer Start-Up- oder Implementierungs-Phase.
Erforderlich sind hier eine Regelwerksverfolgung und -analyse, Kenntnis der zutreffenden (Bau-/Betriebs-) Genehmigungsbescheide samt der darin enthaltenen Auflagen, ein endverhandeltes (Auftrags-) Leistungsverzeichnis sowie ...