FM-3D:Erste Dimension: Die Handlungsebenen
Inhaltsverzeichnis
Handlungsebene 1: Normative Ebene
Die oberste, erste Handlungsebene des FM-3D-Modells ist die Normative Ebene im FM (Farbe grau).
Hier erfolgt die für FM relevante Regelsetzung; die Akteure sind dementsprechend die verschiedenen Regelsetzer. Input für die Regelsetzung sind die öffentliche Meinung, die politische bzw. fachliche Willensbildung innerhalb der regelsetzenden Gremien und der Einfluss von Interessengruppen (Lobbyismus). Durch die Regelsetzer werden in festgelegten Prozessschritten (entlang der y-Achse) Regelwerke (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und Richtlinien) unterschiedlicher Verbindlichkeit verfasst und herausgegeben bzw. in Kraft gesetzt. Output sind normative Bestimmungen, die als Input für Prozesse auf den anderen Handlungsebenen dienen.
Die Verfahren zum Verfassen von Regelwerken sind lebenszyklus-unabhängig, jedoch sind die resultierenden Bestimmungen lebenszyklus-spezifisch, d.h. für jede Lebenszyklusphase (LzPh.) entlang der x-Achse bestehen eigene normative Bestimmungen, z. B. Planungsbestimmungen für die LzPh. 2 (Planung), Baubestimmungen für die LzPh. 3 (Errichtung), Betriebsbestimmungen für die LzPh. 6 (Betrieb & Nutzung) usw.
Regelsetzer, Verfahren der Regelsetzung und resultierende Regelwerke
Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften
- EU: Rechtsetzung der EU -> EU-Verordnungen, EU-Richtlinien
- Bund: Gesetzgebungsverfahren des Bundes -> Bundesgesetze, Bundesverordnungen
- Bundesländer: Landesrecht -> Landesgesetze, Landesverordnungen
- Städte und Gemeinden: Kommunalrecht -> Städtische Verordnungen, Städtische Satzungen
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung -> Unfallverhütungsvorschriften (UVV), heute Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) sowie Berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI), Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR) und Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BGG)
- Staatliche Ausschüsse: (bislang ohne eigene Website) -> Technische Regeln staatlicher Ausschüsse
FM-relevante Normen und Richtlinien
- DIN: Deutsches Institut für Normung e.V.; Verfahren der Normung -> DIN-Normen, DIN EN-Normen, DIN EN ISO-Normen (und weitere)
- DVGW: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. -> DVGW-Bestimmungen
- VDE: Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V. -> VDE-Normen, DIN VDE-Normen
- VDI: Verein Deutscher Ingenieure e.V. -> VDI-Richtlinien
FM-relevante Richtlinien und Verbandsempfehlungen
- AMEV Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen -> AMEV-Empfehlungen
- GEFMA: German Facility Management Association e.V. -> GEFMA-Richtlinien
- VDMA: Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. -> VDMA-Einheitsblätter
- VdS Schadenverhütung: VdS -> VdS-Richtlinien, VdS-Merkblätter
Weitere Vorschriften
- Hersteller -> Hersteller-Vorschriften
Verbindlichkeit von Regelwerken für den Anwender
(zu ergänzen: u.a. Technikklauseln, Verbindlichkeit durch Verweis oder durch Vertrag)
Änderungen von Regelwerken und Regelwerksverfolgung
(zu ergänzen: Methoden zur Änderung von Regelwerken; Formen der Verkündung von Änderungen; Regelwerksverfolgung/Regelwerksmanagement z. B. in ISO 9001, 14001, GEFMA 710)
Deregulierung
(zu ergänzen: Deregulierung)
Kritik
Gängige Kritikpunkte an der Regelsetzung in Deutschland sind:
- Deutschland ist überreguliert; es gibt zu viele Regeln.
- Es gibt zu viele Überschneidungen zwischen den Regelwerken.
- (weitere noch zu ergänzen)
Handlungsebene 2: Behörden-Ebene
Die zweite Handlungsebene im FM-3D-Modell ist die Behörden-Ebene (Farbe gelb).
Genehmigungen und Erlaubnisse
Diverse Aktivitäten innerhalb des FM stehen unter einem Genehmigungsvorbehalt, d.h. sie bedürfen einer Genehmigung oder Erlaubnis. Hierzu zählen u.a.:
- Ausübung bestimmter Gewerbe (z. B. Bewachungsgewerbe nach § 34a Gewerbeordnung (GewO))
- Arbeitnehmerüberlassung (nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG))
- Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen (nach Landes-Bauordnungen)
- Errichtung oder Betrieb umweltrelevanter technischer Anlagen (nach § 4 BImSchG)
- Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise von bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen (nach § 13 BetrSichV)
- Durchführung von Veranstaltungen mit 200 Personen oder mehr (= Versammlungen nach VStättVOen) (soweit nicht durch eine bestehende Baugenehmigung bereits abgedeckt)
- (weitere)
Die zuständigen Genehmigungsbehörden führen auf Antrag Genehmigungs- bzw. Erlaubnisverfahren durch, z. B. für Baugenehmigungen, Betriebs- oder Änderungsgenehmigungen.
Input für Genehmigungsverfahren sind einerseits die Genehmigungsanträge, andererseits die Vorgaben aus den genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen, wie z. B. einer bestehenden Bauleitplanung mit Bebauungsplänen. Output sind Genehmigungsbescheide mit Auflagen und Nebenbestimmungen, die wiederum als Input für Prozesse auf anderen Handlungsebenen dienen.
Die Auflagen und Nebenbestimmungen in Bescheiden sind rechtlich bindend.
Auch hier sind die Prozessschritte der Genehmigungsverfahren (entlang der y-Achse) lebenszyklus-unabhängig, jedoch sind die resultierenden Auflagen und Nebenbestimmungen lebenszyklus-spezifisch, d.h. es gibt Auflagen für die Errichtung, den Betrieb, die wesentliche Änderung und ggf. den Abbruch baulicher und technischer Anlagen.
Behördliche Aufsicht
Innerhalb der Behörden-Ebene erfolgt ferner die behördliche Aufsicht, bei der Aufsichtsbehörden die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in ihrem jeweiligen Sachgebiet überwachen.
Aufsichtsbehörden mit Relevanz im FM sind u.a.:
- Gewerbeaufsicht (in Fragen des Gewerberechts)
- Bauaufsichtsbehörden (in Fragen des Bauordnungsrechts)
- Feuerpolizei (in Fragen des Brandschutzes)
- Berufsgenossenschaften (in Fragen des Arbeitsschutzes)
- Gesundheitsämter (in Hygienefragen, insbesondere bei Trinkwasser/Legionellen)
- ggf. weitere
Zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörden gehören:
- Durchführung eigener Aufsichtsmaßnahmen, z. B. Feuer-/Brandverhütungsschauen
- Entgegennahme von Anzeigen durch Dritte
- Treffen von Anordnungen
- Verhängen von Sanktionen im Ordnungsrecht, z. B. Bußgelder
- Mitwirkung im Strafrecht.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden die Aufsichtsbehörden unterstützt durch die Verpflichtung externer Prüfender, schwere Mängel oder Fristenüberschreitungen anzuzeigen, z. B.:
- Schornsteinfeger (gemäß § 5 Abs. 2 SchfHwG)
- Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) (gemäß § 20 BetrSichV)
- Prüfsachverständige nach Landesbaurecht (z. B. in NRW gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 PrüfVO)
Handlungsebene 3: Kunden-Ebene
Die dritte Ebene im FM-3D-Modell ist die Nutzer- /Kunden-Ebene (Farbe grün).
Bedarfsplanung
Gegenstand der Bedarfsplanung ist es ... (fortzusetzen)
(Verweis auf DIN 18205 Bedarfsplanung im Bauwesen)
Auftragsvergaben
(fortzusetzen)