FM-3D:Zweite Dimension: Die Interaktion zwischen den Handlungsebenen

Aus FM-3D
Version vom 5. April 2014, 17:08 Uhr von Ulrich Glauche (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Zwischen den fünf Handlungsebenen des FM-3D-Modells erfolgen Interaktionen.<br /> Dabei wirken die Ergebnisse einer Handlungsergebnisse (Output) als Eingangsg…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Zwischen den fünf Handlungsebenen des FM-3D-Modells erfolgen Interaktionen.
Dabei wirken die Ergebnisse einer Handlungsergebnisse (Output) als Eingangsgröße (Input) auf anderen Handlungsebenen.
Diese Wechselwirkungen werden nachfolgend beschrieben.

Wirkungen der Ebene 1 auf Ebene 2

Bild: Wirkung Ebene 1 auf 2 (perspektivisch)
Bild: Wirkung Ebene 1 auf 2 (frontal)

Die Normativen Bestimmungen aus Handlungsebene 1 setzen die Rahmenbedingungen für die Genehmigungs- /Erlaubnisverfahren und für die Aufsicht auf der Behörden-Ebene.

Genehmigungen und Erlaubnisse

Bei Baugenehmigungsverfahren sind dies beispielsweise

  • Bestimmungen aus dem Bauplanungsrecht, beruhend auf dem Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Im Ergebnis dessen bestehen verbindliche Flächennutzungspläne und Bebauungspläne.
  • Bestimmungen aus dem Bauordnungsrecht (Landesbauordnungen) hinsichtlich der Durchführung der Genehmigungsverfahren (z. B. im Dritten Abschnitt (§§ 63-77) der Musterbauordnung (MBO)); dabei werden auch etwaige für den Standort geltende Örtliche Bauvorschriften (vgl. § 86 MBO) berücksichtigt.
  • Verordnungsermächtigungen für die obersten Landesbaubehörden.
  • ... Eingeführte Technische Baubestimmungen ...
  • (noch fortzusetzen)

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen werden die Verfahren in § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bestimmt.

Behördliche Aufsicht

Auch die behördliche Aufsicht ist durch normative Bestimmungen geregelt:

  • Bestimmungen über die Gewerbeaufsicht in § 139b GewO
  • Bestimmungen über die Bauaufsicht in den Landes-Bauordnungen (z. B. Vierter Abschnitt (§§ 78-80)) der Muster-Bauordnung (MBO).
  • Bestimmungen über Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger nach § 18 SGB VII
  • ... evtl. weitere Bestimmungen zur behördlichen Aufsicht ...
  • ... Rahmen für das Verhängen von Sanktionen durch die Festlegung von Bußgeld- oder Straftatbeständen sowie Obergrenzen für Bußgelder und Strafen